Marktordnung

Mit Inanspruchnahme eines Standplatzes wird die Marktordnung bindend. Der Veranstalter behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Marktordnung Marktverbot zu erteilen, notfalls auch gerichtliche Schritte einzuleiten.

§ 1

Teilnahmeberechtigt sind gewerbliche und private Anbieter. Gewerbliche Anbieter müssen bei Veranstaltungen, die während der gesetzlichen Ladenöffnungszeit stattfinden, im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, bei allen anderen Veranstaltungen reicht für gewerbliche Anbieter zur Teilnahme eine Gewerbekarte, bzw. ein festes Gewerbe. Über die Zulassung einzelner Anbieter und des Warenangebotes entscheidet die Marktleitung.


§ 2

Es gelten die Anfahrts- und Standaufbauzeiten aus den jeweils aktuellen Terminheften.


§ 3

Die Standplatzvergabe erfolgt vor Ort durch die Marktleitung.


§ 4

Die Standgebühr wird während der Veranstaltung kassiert. Es gelten die Standgebühren aus den jeweils aktuellen Terminheften.


§ 5

Die Standtiefe darf 2,50 Meter nicht überschreiten.


§ 6

Gänge und Durchfahrten sind von Fahrzeugen, Verkaufsständen, Kleiderständern und ähnlichem unbedingt freizuhalten.


§ 7

Die nach laufenden Metern ermittelte Standgebühr richtet sich nach der längsten Seite des Standes.


§ 8

Auto am Stand ist ab 3 Metern Standfläche möglich. Bei einem Auto mit abgehängten Hänger am Stand werden mindestens 4 Meter kassiert, bei angehängtem Hänger mindestens 5 Meter. Busse oder LKW’s am Stand sind ab 5 Metern Standfläche möglich.


§ 9

Der Standinhaber verpflichtet sich, seinen Verkaufsstand mit seinem Namen und seiner Anschrift kenntlich zu machen.


§ 10

Kinder unter 12 Jahren, die reines Kinderspielzeug verkaufen (kein Auto am Stand), können in Begleitung Ihrer Eltern einen kostenlosen Standplatz bei der Marktleitung beantragen. Über die Zulassung des Standes entscheidet die Marktleitung.


§ 11

Das Anbieten von Lebensmitteln ist nur mit Vertrag gestattet.


§ 12

Die gewerblichen Vorschriften sind durch jeden einzelnen Anbieter einzuhalten.


§ 13

Glücksspiele jeglicher Art, sowie religiöse "Werbung" sind auf dem Marktgelände untersagt.


§ 14

Das Anbieten folgender Artikel ist strengstens untersagt:

  • Tiere
  • Nationalsozialistische Artikel
  • Gebrauchsfähige Waffen
  • Kriegsspielzeug
  • Pornographische Artikel
  • Hehlerwaren
  • Imitationen, Blender, Replikate, Repros etc.
  • Nicht ordnungsgemäß lizensierte Tonträger

Eine Ausnahme bilden hierbei spezielle Veranstaltungen der Firma Weiß, in denen eventuell Gegenstände angeboten werden, welche als gebrauchsfähige Waffen eingesetzt werden könnten. Diese Ausnahmeregel bezieht sich speziell auf diese Veranstaltungen und ist nicht auf andere Veranstaltungen erweiterbar.


§ 15

Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen und der Müll ist mitzunehmen.


§ 16

Es ist verboten, ohne Zustimmung der Marktleitung Reklame für andere Veranstaltungen (Märkte) zu machen.


§ 17

Den Anweisungen der Mitarbeiter der Firma Weiß und des Grundstückeigentümers ist Folge zu leisten.


§ 18

Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen und haben auf Anweisung der Firma Weiß einen Maulkorb zu tragen.